
In unserem digitalen Rathaus
Hier finden Sie alle wichtigen Kundgebungen und Informationen rund um unsere Verwaltungsgemeinschaft Creußen und die zugehörigen Außenorte.



Hier finden Sie alle wichtigen Kundgebungen und Informationen rund um unsere Verwaltungsgemeinschaft Creußen und die zugehörigen Außenorte.

Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Terminen fällig. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheids.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Bahnhofstr. 11
95473 Creußen
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klage-
erhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides
angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt,
gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
Sollte sich der Messbetrag oder das Eigentumsverhältnis bei einzelnen Objekten für das Jahr 2026 noch ändern, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.
Für Auskünfte steht das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen unter
steueramt@vgem-creussen.bayern.de
zur Verfügung.
Creußen, den 08.12.2025
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender
1.
Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.
2.
Es bestehen folgende Eintragsmöglichkeiten:
Der allgemeine Eintragungsraum wird für alle Wahlberechtigten der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, Bürgerbüro Zimmer 11, barrierefrei, eingerichtet.
Für die Eintragung bestehen folgende Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag, 15.01.2026 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Samstag, 17.01.2026 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
3.
Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.
4.
Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.
Creußen, den 09.12.2025
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez. M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Sollte die Bescheinigung bzw. der Nachweis bis zum 11.01.2026 nicht vorliegen, wird die Abwasserabgabe für das jeweilige Objekt berechnet.
Die Bescheinigung bzw. der Nachweis ist der
VerwaltungsgemeinschaftCreußen
Bahnhofstr. 11
95473 Creußen
zu übersenden bzw. per Mail an steueramt@vgem-creussen.bayern.de
oder in den Briefkasten einzuwerfen.
Creußen, den 08.12.2025
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen wurde eine Mütze abgegeben. Der Verlierer wird hiermit aufgefordert beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, Bürgerbüro (Zimmer 11), Telefon 09270 989-14 vorzusprechen und seine Rechte wahrzunehmen.

Die Stadt Creußen hat mit Beschluss vom 15.04.2024 die Satzung „STREITLEITE“ in der Fassung vom 04.05.2023 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „STREITLEITE“ in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Creußen, den 25.11.2025
gez.
Dannhäußer
1. Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen (Zimmer 17, EG) während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme aufliegt.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 06.11.2025 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage Schnabelwaid Nord“ sowie der 6. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage Schnabelwaid Nord“ und der 6. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans für das Gebiet Flurnummer 3225 (TF), Gemarkung Schanbelwaid, und die Begründung werden im Internet unter https://www.markt-schnabelwaid.de/nachrichten/artikel/vorhabenbezogener-bebauungs-und-gruenordnungsplans-sondergebiet-photovoltaik-freiflaechenanlage-schnabelwaid-nord-und-6-aenderung-des-flaechennutzungs-und-landschaftsplans-im-parallelverfahren-veroeffentlichung-gemaess-3-abs-2-baugb vom 08.12.2025 bis einschließlich 16.01.2026 veröffentlicht.
Dort sowie in der Printausgabe des VG-Creußen-Journals finden Sie auch den vollständigen Inhalt dieser Bekanntmachung.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen sind außerdem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird folgende andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit vorgehalten: Auslegung der Unterlagen im Rathaus / in der Gemeindeverwaltung, Bauverwaltung Zimmer 21, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen zu den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses.

Bekanntgabe der Ausführungsanordnung
Flurneuordnung und Dorferneuerung GV Neustadt a. d. Waldnaab
Gemeinde Irchenrieth, Püchersreuth, Schlammersdorf, Störnstein, Theisseil, Trabitz und Vorbach, Markt Eslarn, Floß, Kirchenthumbach, Kohlberg, Leuchtenberg, Luhe-Wildenau, Tännesberg, Waidhaus und Waldthurn, Stadt Eschenbach i. d. OPf., Grafenwöhr, Neustadt am Kulm, Pleystein, Pressath und Vohenstrauß, Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
I. Ausführungsanordnung
Im Neuordnungsverfahren GV Neustadt a. d. Waldnaab wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 27.01.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG –).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz
Falkenberger Straße 4, 95643 Tirschenreuth
(Postanschrift: Postfach 11 89, 95633 Tirschenreuth)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Überleitungsbestimmungen
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 27.01.2026 über. Die alten Grundstücke sind entsprechend zu räumen.
Wird der Besitz nicht termingemäß aufgegeben, so kann der Besitzübergang mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Sträucher und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Natur- oder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder anderer landeskultureller Belange geboten ist, haben die neuen Eigentümer zu übernehmen.
Im Flurbereinigungsgebiet befindliche Leitungsmasten sowie ober- und
unterirdische Leitungen (insbesondere öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen und Anlagen der Deutschen Telekom AG) sind auch von den neuen Eigentümern entsprechend den von ihren Besitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.
Hinweise
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zu einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG).
Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen. Die Vertragsteile können eine abweichende Regelung treffen (§ 70 FlurbG).
Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung von Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG).
Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz auf der Seite Projekte in der Oberpfalz unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden (https://www.ale-oberpfalz.bayern.de/133301/index.php).
Hinweis
Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 27.01.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz, Falkenberger Straße 4, 95643 Tirschenreuth gestellt werden.
gez. Frank Langguth

Ab Mitte Oktober dieses Jahres beginnen die vorbereitenden Maßnahmen im Waldgebiet. Zuerst werden in Rücksprache mit der Revierleitung die Baumfällungen durchgeführt. Ab dem Frühjahr 2026 können wir bei entsprechender Witterung mit der Herstellung der Bauflächen beginnen. Dies umfasst die Erschließung und Vorbereitung der Standorte für die Windenergieanlagen und die zugehörige Infrastruktur. Parallel zur Umsetzung werden begleitende Naturschutzmaßnahmen umgesetzt und die Bauarbeiten durch die ökologische Baubegleitung betreut. Für weitere Fragen zum Projekt können Sie jederzeit gerne auf uns zukommen.
Wir freuen uns, mit dem Projekt einen weiteren Beitrag zur Energiewende in der Region zu leisten und halten Sie weiterhin über den Fortschritt auf dem Laufenden.
Uhl Windkraft Projektierung GmbH & Co. KG
Max-Eyth-Str. 40
73479 Ellwangen
Projektleitung: Maximilian Weiß
Telefon: +49 7961 9800-18
E-Mail: weiss@uhl-windkraft.de

Zur besseren Übersicht ist die neue Ergänzung kursiv dargestellt.
„2. Jugendzuschuss
Im Mittelpunkt der Förderung durch die Gemeinde steht die Jugendarbeit in den Vereinen.
Jugendliches Vereinsmitglied ist jedes Vereinsmitglied, das am 01. Januar des jeweiligen
Jahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Auf Nachweis können auch betreute Jugendliche, die keine Mitglieder sind bzw. in mehreren Abteilungen aktiv sind, gefördert werden.
Die Gemeinde hat für diesen Zuschuss eine zweckgebundene Verwendung vorzuschreiben; sie ist berechtigt, von Vereinen einen Nachweis der zweckgebundenen Verwendung zu verlangen. Vereine erhalten 10 € pro Jugendlichem jährlich.
Anträge auf Förderung gemäß Ziffer 2 sind zusammen mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr einzureichen. Bezuschusste Vereine sollen sich aktiv am Ferienprogramm der Gemeinde beteiligen und dort eigene Veranstaltungen oder Angebote für Kinder und Jugendliche durchführen.“
Mit dieser Änderung wurde die bisherige Frist zur Antragstellung (bis spätestens 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr) für den Jugendzuschuss aufgehoben. Ab sofort gilt hier die neue Frist zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr.
Wichtiger Hinweis: Für die übrigen Ziffern der Richtlinie bleibt die bisherige Frist zur Antragstellung – jeweils bis spätestens 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr – weiterhin bestehen.
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft.
Prebitz, 19.09.2025
gez.
Jörg Teufel
Erster Bürgermeister

Bezeichnung: “Leitenrangenweg“;
Fl.Nr.: 184 und 185, Gemarkung Haag;
Straßenbaulastträger: Gemeinde Haag;
Anfangspunkt: Verlängerung der Ortsstraße Fl.Nr. 126 am Sahrmühlbach, Gemarkung Haag;
Endpunkt: Einmündung in die Fl.Nr. 188, Gemarkung Haag;
Länge: 0,620 km;
Gemeinde: Haag;
Landkreis: Bayreuth;
Die Absicht der teilweisen Einziehung (Fl.Nr. 184, Gmkg. Haag) wird hiermit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bekanntgemacht. Die teilweise Einziehung ist zum 01.01.2026 vorgesehen.
Die Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen (Erdgeschoss, Zimmer 12), während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Eventuelle Einwendungen gegen die teilweise Einziehung können während der nächsten drei Monate bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen vorgebracht werden.
Haag, den 11.09.2025
Gemeinde Haag
gez. Robert Pensel
1. Bürgermeister
Bitte informieren Sie sich zu den Trauräumen direkt unter www.schloss-schreez.de.
Die Reservierung eines Termins erfolgt direkt über die Verwaltung des Schlosses per Mail an info@schloss-schreez.de.
Für die Nutzung des Schlosses als Trauort ist ein privatrechtlicher Vertrag mit der Schlossverwaltung abzuschließen und es entstehen zusätzliche Kosten.
Termine für 2026:
Die Trautage für 2027 werden ab September 2026 veröffentlicht.

Gemäß § 69 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, Wittelsbacherring 15, 95444 Bayreuth am 10. Juni 2025 gefasste Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wie folgt bekannt gemacht:
„Nach Erörterung mit den Eigentümern wird der Umlegungsplan für die Umlegung „Kapellenberg“, Gemarkung Creußen, gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt.“
Zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird folgendes ausgeführt:
Bestandteile und Inhalt des Umlegungsplans:
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Stadt Creußen nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.
Das Umlegungsverzeichnis enthält insbesondere die Eigentümer, die eingeworfenen und neu zugeteilten Grundstücke (Alter und Neuer Bestand) mit Beschreibung ihrer Lage, Größe und Nutzungsart, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken sowie die geldlichen Leistungen.
Zustellung des Umlegungsplans:
Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Einsichtnahme in den Umlegungsplan:
Der Umlegungsplan liegt ab 26. Juni 2025 bis zum Abschluss des Verfahrens (bis zur Berichtigung des Grundbuchs) im Rathaus der Stadt Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauabteilung während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ines Weyhmann, Vermessungsdirektorin

Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-, Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
Im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer der genannten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2025 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bayreuth zur Verfügung.

Hierzu ergeht an alle Vertreter der Jagdgenossenschaften und Teilnehmergemeinschaften mit dieser Bekanntmachung gemäß § 5 der Satzung des Wegepflegeverbandes Einladung. Um vollzählige Teilnahme wird gebeten.
Tagesordnung:
Creußen, den 28.03.2025
gez.
Fassold
1. Vorsitzender

OMYAQUA JURAPERLE PURE 1-2 für die Filteranlage im Wasserwerk Creußen.
Das Datenblatt des jeweiligen Filtermaterials kann beim Wasserzweckverband „Creußener Gruppe“, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen eingesehen werden. Bei Fragen zum Filtermaterial stehen Ihnen die Wasserwarte unter Tel. 0171/3014305 gerne zur Verfügung.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zu Beginn des neuen Jahres möchte ich Ihnen wieder einige wichtige Daten unserer Gemeinde mitteilen und kurz auf das vergangene Jahr zurückblicken.
Aktuell (Stand 08.01.2025) sind in Schnabelwaid 1002 Einwohner gemeldet, davon 956 mit Haupt- und 46 mit Nebenwohnsitz. Es gab 10 Geburten im Jahr 2024, aber auch 11 Sterbefälle. 2 Paaren durften wir zur Hochzeit gratulieren.
2024 hat der Marktgemeinderat insgesamt 13-mal getagt, einmal tagte der Ältestenausschuss während der Ferienzeit.
Der Gemeindehaushalt 2024 der Marktgemeinde Schnabelwaid hat ein Gesamtvolumen von 4.814.161 €, das sich in den Verwaltungshaushalt mit 2.584.208 € und den Vermögenshaushalt mit 2.229.953 € aufteilt. Dank geplanter Tilgungen konnte die Verschuldung um 100.245 € reduziert werden. Neue Kredite waren im Jahr 2024 nicht vorgesehen und wurden auch nicht aufgenommen. Die Gesamtschuld der Gemeinde beläuft sich zum Jahresende auf 2.621.609,01 €. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag zum Stichtag 31.12.2023 bei 2.929,87 € und hat sich im Laufe des Jahres 2024 leicht auf 2.821,97 € verringert.
Durch eine konsequente Sparpolitik sowie die Weiterentwicklung unseres Konsolidierungskonzeptes konnten die laufenden Einnahmen im Verwaltungshaushalt die Ausgaben decken. Damit ist eine Übertragung von voraussichtlich 139.888 € aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt möglich. Die Marktgemeinde hat hierbei verstärkt auf die Erfüllung von Pflichtaufgaben geachtet und Maßnahmen mit weniger dringlicher Priorität zurückgestellt.
Wie viele andere Kommunen sieht sich die Marktgemeinde Schnabelwaid mit stetig steigenden Ausgaben konfrontiert, insbesondere die Erfüllung unserer Pflichtausgaben sowie die zunehmenden Energiekosten und die steigernde Bürokratie. Diese Herausforderungen haben auch im Jahr 2024 zu einer angespannten finanziellen Lage beigetragen. Der Freistaat Bayern hat die Anstrengungen der Marktgemeinde zur Haushaltsstabilisierung durch eine Stabilisierungshilfe von 290.000 € gewürdigt, die vorrangig in Bereiche der gemeindlichen Grundausstattung wie Schulen, Kindergärten, Feuerwehr und Infrastruktur fließt. Diese Unterstützung hilft der Marktgemeinde, ihre kommunalen Aufgaben angemessen zu erfüllen und notwendige Investitionen trotz der schwierigen Lage umzusetzen.
2025 bleibt finanziell anspruchsvoll, wie Anfang November das Spitzengespräch zwischen der Bayerischen Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden verdeutlichte. Der kommunale Finanzausgleich wird im Jahr 2025 auf 11,98 Milliarden Euro erhöht. Neben einer strukturellen Anhebung des Kommunalanteils am allgemeinen Steuerverbund wird auch die Zuweisung an die bayerischen Kommunen gesteigert, was eine Entlastung und zusätzliche Mittel verspricht. Besonders in Zeiten wachsender Ausgaben kommt den gestärkten Verwaltungs-haushalten hohe Bedeutung zu. Die Marktgemeinde Schnabelwaid hofft durch die Unterstützung des Freistaates auch in den kommenden Jahren auf eine stabile Partnerschaft, um die finanziellen Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen und dabei weiterhin ihre Aufgaben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger verlässlich erfüllen zu können.
Das herausragende Ereignis des Jahres war zweifellos die Einweihung unseres neuen Kindergartens „Storchenwiese“ im Mai 2024. In einer Krippengruppe, 2 Kindergartengruppen und 1 Hortgruppe werden derzeit 72 Kinder zwischen 1 und 10 Jahren bestens betreut.
Im Schuljahr 2024/25 werden in der Grundschule Schnabelwaid 34 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit steigender Tendenz in den kommenden Jahren. Zum Start des neuen Schuljahres im September durften wir Frau Verena Nothaft zurück in ihrem Amt als Schulleiterin begrüßen.
Leider hat sich bei der turnusgemäßen Neukalkulation für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2028 die Notwendigkeit ergeben, den Wasserpreis auf 6,20 € zuzüglich MwSt. je Kubikmeter und die Abwassergebühr auf 10,90 € je Kubikmeter anzuheben. Das liegt daran, dass die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorgaben weder einen Verlust noch einen Gewinn erwirtschaften darf und sämtliche angefallenen und prognostizierten Kosten über die Gebühren umgelegt werden müssen. Neben den allgemeinen Preissteigerungen schlagen beim Wasserpreis insbesondere eine Vielzahl von Rohrbrüchen und die Kosten für länger als erwartet erforderliche Chlorungsmaßnahmen zu Buche. Der Kostenanteil des Marktes Schnabelwaid für die Mitbenutzung der Pegnitzer Kläranlage hat sich ab dem Jahr 2022 mehr als verdreifacht. Diese sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Abwasserentsorgung im abgelaufenen Kalkulationszeitraum entstandenen Unterdeckungen müssen zwingend in den nächsten 4 Jahren durch Gebührenerhöhungen ausgeglichen werden. Perspektivisch können die Preise für Wasser und Abwasser nach dem Jahr 2028 also durchaus wieder sinken.
Aufgrund der Grundsteuerreform ändert sich der Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A und B von 450 v.H. auf 285 v. H.. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 v. H..
Vielen herzlichen Dank all denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im Laufe des letzten Jahres mitgestaltet haben. Ein Dankeschön auch die Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für den Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.
Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2025!
Ihr
Hans-Walter Hofmann
1. Bürgermeister
Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!

Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung über
Verunreinigungen durch Pferdemist im Bereich Altenkünsberg/Tiefenthal
auf Verkehrsflächen in diesem Gebiet der Stadt Creußen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 32 Abs. 1 StVO verboten ist,
„…die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.“
Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld belegt.
Creußen, 11.09.2024
gez.
Raimund Nols
2. Bürgermeister

Besonders schnell können die Stadtwerke Bayreuth, die sich um die Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Haag kümmern, Probleme aus der Welt schaffen, wenn Sie das Unternehmen informieren: Ab sofort funktioniert das bequem über das Portal störungsauskunft.de.
Einfach den Reiter Straßenbeleuchtung wählen, dann unter Ausfall melden die betroffene Gemeinde und den Straßennamen eingeben. Sollten Sie das Portal über Ihr Handy nutzen, können Sie den Standort auch mit Ihrem GPS-Signal bestimmen lassen. Anschließend können Sie einfach die betroffene Lampe, die als Punkt auf der Karte dargestellt ist, anklicken und unter Defekt wählen die zutreffende Option angeben. Die Stadtwerke Bayreuth erhalten dann sofort eine Nachricht und kümmern sich. Sobald der Schaden behoben ist, verschwindet die Störmeldung aus dem Portal und Sie wissen, dass alles wieder in Ordnung ist.

Der Verlierer wird hiermit aufgefordert beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, Bürgerbüro (Zimmer 11), Telefon 09270 989-14 vorzusprechen und seine Rechte wahrzunehmen.

Dann bitten wir um entsprechende Meldung unter Tel. 09270 989-0 oder per E-Mail unter info@vgem-creussen.bayern.de
Bei der Mitteilung bitten wir um folgende Angaben:
• Welche Nummer hat die Lampe (wichtig!)?
• Wo befindet sich die Straßenlampe (Ort, Straße)?
• Was ist defekt (Leuchte ausgefallen, flackert, Glas defekt,
Mast beschädigt, Sonstiges)?
Sie können zur schnelleren Störungsbeseitigung beitragen, wenn Sie die Brennstellennummer (befindet sich etwa in Augenhöhe auf dem Lampenmast) bei der Meldung mit angeben, da den Monteuren lediglich ein Plan vorliegt, auf dem ausschließlich die Brennstellennummern in den einzelnen Straßenzügen aufgeführt sind.

Übermittelt werden der Familienname, der Vorname und die aktuelle Anschrift, Grundlage für diese Datenübermittlung ist § 36 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes.
Die von der Datenweitergabe betroffenen Personen können dieser Datenübermittlung schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Zuständig ist das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen, Tel. 09270 989-13.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

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