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Festsetzung der Grundsteuer in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Die Grundsteuer 2026 wird für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Erteilung eines Grundsteuerbescheids nicht geändert haben, mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der bisherigen Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Terminen fällig. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheids.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.


1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der


Verwaltungsgemeinschaft Creußen

Bahnhofstr. 11

95473 Creußen


2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem


Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth


zu erheben.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klage-

 erhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides

angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt,

gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.



Sollte sich der Messbetrag oder das Eigentumsverhältnis bei einzelnen Objekten für das Jahr 2026 noch ändern, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.


Für Auskünfte steht das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen unter

steueramt@vgem-creussen.bayern.de

zur Verfügung.



Creußen, den 08.12.2025

Verwaltungsgemeinschaft Creußen                 


gez.


M. Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender

Symbolbild ©Pixabay