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Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan "Solarpark Prebitz"
Mit Bescheid vom 26. Januar 2026, Az. FB41-1289/2023, hat das Landratsamt Bayreuth den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ in Kraft.

Der Gemeinderat Prebitz beschloss in seiner Sitzung vom 02. Dezember 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan in der Fassung vom 07. Oktober 2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.


Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Rathaus Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Auf Folgendes wird hingewiesen: Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Prebitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.


Creußen, den 04.03.2026

gez.

Jörg Teufel

Erster Bürgermeister