
Zur besseren Übersicht ist die neue Ergänzung kursiv dargestellt.
„2. Jugendzuschuss
Im Mittelpunkt der Förderung durch die Gemeinde steht die Jugendarbeit in den Vereinen.
Jugendliches Vereinsmitglied ist jedes Vereinsmitglied, das am 01. Januar des jeweiligen
Jahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Auf Nachweis können auch betreute Jugendliche, die keine Mitglieder sind bzw. in mehreren Abteilungen aktiv sind, gefördert werden.
Die Gemeinde hat für diesen Zuschuss eine zweckgebundene Verwendung vorzuschreiben; sie ist berechtigt, von Vereinen einen Nachweis der zweckgebundenen Verwendung zu verlangen. Vereine erhalten 10 € pro Jugendlichem jährlich.
Anträge auf Förderung gemäß Ziffer 2 sind zusammen mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr einzureichen. Bezuschusste Vereine sollen sich aktiv am Ferienprogramm der Gemeinde beteiligen und dort eigene Veranstaltungen oder Angebote für Kinder und Jugendliche durchführen.“
Mit dieser Änderung wurde die bisherige Frist zur Antragstellung (bis spätestens 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr) für den Jugendzuschuss aufgehoben. Ab sofort gilt hier die neue Frist zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr.
Wichtiger Hinweis: Für die übrigen Ziffern der Richtlinie bleibt die bisherige Frist zur Antragstellung – jeweils bis spätestens 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr – weiterhin bestehen.
Die Änderung tritt ab sofort in Kraft.
Prebitz, 19.09.2025
gez.
Jörg Teufel
Erster Bürgermeister
