


Die Sitzung des Ältestenausschusses der Stadt Creußen im Sitzungssaal des Neuen Rathauses findet am Montag, 25.08.2025 um 18:00 Uhr statt - nicht, wie in der Printversion, angekündigt um 19:00 Uhr.

Die Satzungsänderungen wurden mit Schreiben der Evang.-Luth. Landeskirchenstelle in Ansbach vom 02.07.2025, Az. 68/20 und 68/52 kirchenaufsichtlich genehmigt. In die Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung und Grabmal- und Bepflanzungsordnung, kann im Pfarramt während der Bürozeiten Einsicht genommen werden. Sie liegen ab sofort für die Dauer von 4 Wochen im Pfarramt auf.
Evang. Kirchengemeinde Creußen
gez. Pfr. Peter

1. Ortsstraße „Rosenberg“, Verlängerung:
Die zwischenzeitlich hergestellte und vermessene Erschließungsstraße im Baugebiet „Kapellenberg“, Fl.Nr. 1219/1, Gemarkung Creußen, wird mit Wirkung zum 01.09.2025 zur Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Bezeichnung: Ortsstraße „Rosenberg“, Verlängerung;
Fl.Nr.: 1219/1, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Anfangspunkt: Abzweigung von der Staatsstraße ST 2120
bei Fl.Nr. 1272/1, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1216/2, Gemarkung Creußen;
Länge: 0,300 KM;
Träger der Straßenbaulast: Stadt Creußen.
Widmungsbeschränkung: keine;
2. Ortsstraße „Klaus-Gendrisch-Ring“:
Die zwischenzeitlich hergestellte und vermessene Erschließungsstraße im Baugebiet „Kapellenberg“, Fl.Nr. 1216, Gemarkung Creußen, wird mit Wirkung zum 01.09.2025 zur Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Bezeichnung: Ortsstraße „Klaus-Gendrisch-Ring“;
Fl.Nr.: 1216, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1217/4, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1216/7, Gemarkung Creußen;
Länge: 0,380 KM;
Träger der Straßenbaulast: Stadt Creußen.
Widmungsbeschränkung: keine;
3. Ortsstraße „Peter-Busch-Weg“:
Die zwischenzeitlich hergestellte und vermessene Erschließungsstraße im Baugebiet „Kapellenberg“, Fl.Nr. 1217/12, Gemarkung Creußen, wird mit Wirkung zum 01.09.2025 zur Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Bezeichnung: Ortsstraße „Peter-Busch-Weg“;
Fl.Nr.: 1217/12, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße
„Klaus-Gendrisch-Ring“ bei Fl.Nr. 1235,
Gemarkung Creußen;
Beschreibung Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1217/6, Gemarkung Creußen;
Länge: 0,110 KM;
Träger der Straßenbaulast: Stadt Creußen.
Widmungsbeschränkung: keine;
4. Ortsstraße „Lavendelstraße“:
Die zwischenzeitlich hergestellte und vermessene Erschließungsstraße im Baugebiet „Kapellenberg“, Fl.Nr. 1224, Gemarkung Creußen, wird mit Wirkung zum 01.09.2025 zur Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Bezeichnung: Ortsstraße „Lavendelstraße“;
Fl.Nr.: 1224, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße
„Fliederstraße“ bei Fl.Nr. 1221/4, Gemarkung
Creußen;
Beschreibung Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1221, Gemarkung Creußen;
Länge: 0,180 KM;
Träger der Straßenbaulast: Stadt Creußen.
Widmungsbeschränkung: keine;
5. Ortsstraße „Fliederstraße“:
Die zwischenzeitlich hergestellte und vermessene Erschließungsstraße im Baugebiet „Kapellenberg“, Fl.Nr. 1350, Gemarkung Creußen, wird mit Wirkung zum 01.09.2025 zur Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Bezeichnung: Ortsstraße „Fliederstraße“;
Fl.Nr.: 1350, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1221/5, Gemarkung Creußen;
Beschreibung Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Rosenberg“
bei Fl.Nr. 1220/13, Gemarkung Creußen;
Länge: 0,410 KM;
Träger der Straßenbaulast: Stadt Creußen.
Widmungsbeschränkung: keine;
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Creußen, den 06.08.2025
Stadt Creußen
gez. M. Dannhäußer 1. Bürgermeister