Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung über
Verunreinigungen durch Pferdemist im Bereich Altenkünsberg/Tiefenthal
auf Verkehrsflächen in diesem Gebiet der Stadt Creußen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 32 Abs. 1 StVO verboten ist,
„…die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.“
Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld belegt.
Creußen, 11.09.2024
gez.
Raimund Nols
2. Bürgermeister