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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Prebitz erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und 8 ehrenamtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben einen Rechnungsprüfungsausschuss gem. Art. 103 der Bayerischen Gemeindeordnung. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(4) Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Betrag von 40 € für die jeweilige Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Entschädigung von 25 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden


a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad 

   nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Bei der elektronischen Ladung und der Nutzung des Ratsinformationssystem ist im Sitzungsgeld der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder die Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronisch übermittelten Ladung inkl. Unterlagen enthalten.


§ 4 Erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister


Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Die zweite und dritte Bürgermeisterin oder zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamte.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2020 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.


Prebitz, 07.05.2026

Gez.

Jörg Teufel

1. Bürgermeister

Symbolbild ©Pixabay