Aus dem Rathaus
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2. Änderung Bebauungsplan „Bahnhofstraße-Nord“ in Schnabelwaid
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Symbolbild © Pixabay
Der Marktgemeinderat der Marktgemeinde Schnabelwaid hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.09.2024 den Bebauungsplan Schnabelwaid „Bahnhofstrasse Nord“, 2. Änderung, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan liegt mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB öffentlich im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Creußen (Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, Flur Erdgeschoss) während der Öffnungszeiten (s.u.) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Öffnungszeiten:

Montag: 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Dienstag: 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Mittwoch: Geschlossen

Donnerstag: 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

 

Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 215 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 215 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

 

Schnabelwaid, den 18.10.2024

gez.

Hofmann

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