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Sechste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Prebitz (BGS-EWS) vom 04.09.2024
Bekanntmachung
Symbolbild © Pixabay
Aufgrund Art. 5, 8, 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Prebitz folgende Satzung:

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Prebitz vom 17.11.2004 wird wie folgt geändert:


1. § 9 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.“

 

2. § 9a erhält folgende Fassung:

 

„§9a

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wirddie Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchfluss der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können,


(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis         4 m³/h            41,00 € / Jahr

bis       10 m³/h          102,50 € / Jahr

bis       16 m³/h          164,00 € / Jahr

bis       25 m³/h          256,25 € / Jahr

über    25 m³/h          410,00 € / Jahr.“

 

3. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:


„Die Gebühr beträgt 3,77 € pro Kubikmeter Abwasser.“

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.

 

 

Prebitz, 04.09.2024

 

Gez.

 

Jörg Teufel
Zweiter Bürgermeister

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