Creußen

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Nachrichten

16.12.2025
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Die Gemeinde Prebitz gratuliert
16.12.2025
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Fränkische Hausflurweihnacht in Creußen lockte Besucher aus Nah und Fern
16.12.2025
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Dankgottesdienst zum Ende eines ereignisreichen Jubeljahres
16.12.2025
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Kurzweiliger Adventsnachmittag in Haidhof

Veranstaltungskalender

Posaunenchor
Maria-Magdalena Kirche Schnabelwaid
Maria-Magdalena Kirche Schnabelwaid
19.12.2025
20:00
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Mitsingteam im Gemeindehaus
St. Jakobus-Kirche Creußen
St. Jakobus-Kirche Creußen
19.12.2025
18:00
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Aktuelles
Aus dem Rathaus
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Festsetzung der Grundsteuer in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Die Grundsteuer 2026 wird für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Erteilung eines Grundsteuerbescheids nicht geändert haben, mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der bisherigen Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Terminen fällig. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheids.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.


1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der


Verwaltungsgemeinschaft Creußen

Bahnhofstr. 11

95473 Creußen


2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem


Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth


zu erheben.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klage-

 erhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides

angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt,

gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.



Sollte sich der Messbetrag oder das Eigentumsverhältnis bei einzelnen Objekten für das Jahr 2026 noch ändern, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.


Für Auskünfte steht das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen unter

steueramt@vgem-creussen.bayern.de

zur Verfügung.



Creußen, den 08.12.2025

Verwaltungsgemeinschaft Creußen                 


gez.


M. Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender

Symbolbild ©Pixabay
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Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Kommunalwahlen am Sonntag, 08. März 2026

1.

Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.


2.

Es bestehen folgende Eintragsmöglichkeiten:


Der allgemeine Eintragungsraum wird für alle Wahlberechtigten der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, Bürgerbüro Zimmer 11, barrierefrei, eingerichtet.


Für die Eintragung bestehen folgende Öffnungszeiten:


Montag bis Mittwoch:                                                           08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag:                                                                         08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:                                                                                 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr


Donnerstag, 15.01.2026                                                       18.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Samstag, 17.01.2026                                                           10.00 Uhr bis 12.00 Uhr



3.

Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.


4.

Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.



Creußen, den 09.12.2025                                      

Verwaltungsgemeinschaft Creußen

gez. M. Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender

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Abwasserabgabe bezüglich der Kleinkläranlagen für das Jahr 2025 in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Für die Berücksichtigung der Abwasserabgabe bei Kleinkläranlagen ist es erforderlich, den Prüfbericht oder einen Nachweis über die Abfuhr des Fäkalschlamms vorzulegen.

Sollte die Bescheinigung bzw. der Nachweis bis zum 11.01.2026 nicht vorliegen, wird die Abwasserabgabe für das jeweilige Objekt berechnet.

Die Bescheinigung bzw. der Nachweis ist der

 

VerwaltungsgemeinschaftCreußen

Bahnhofstr. 11

95473 Creußen


zu übersenden bzw. per Mail an steueramt@vgem-creussen.bayern.de  

oder in den Briefkasten einzuwerfen.



Creußen, den 08.12.2025                                 

Verwaltungsgemeinschaft Creußen                 


gez.

M. Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender

Symbolbild ©Pixabay

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