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(3) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche erste Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KommZG).
§ 2 Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden
Der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Creußen erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft eine monatliche Entschädigung in Höhe von 640,00 Euro. Die Entschädigung nimmt an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil. Eine Jahressonderzahlung wird in Höhe von 70 % aus 1/12 der Jahresentschädigung gewährt.
§ 3 Entschädigung der Stellvertreter
(1) Der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhält
neben seiner Entschädigung als Mitglied der Gemeinschaftsversammlung eine monatliche Pauschalentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft in Höhe von 230,00 Euro. Die Entschädigung nimmt an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil. Eine Jahressonderzahlung wird in Höhe von 70 % aus 1/12 der Jahresentschädigung gewährt.
(2) Der zweite Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft eine Entschädigung je Vertretungstag in Höhe von 50,00 Euro. Die Entschädigung nimmt an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil.
§ 4 Auszahlung der Entschädigungen
Nach Monatsbeiträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 20.05.2020 außer Kraft.
Creußen, den 22.05.2026
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Martin Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender


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